Anerkannter Vertreterband der Patienteninteressen nach § 140 f SGB V
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz und der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19.12.2003 wurde die Rolle als maßgeblicher Vertreter der Selbsthilfe nach Paragraph 20, Absatz 4 SGB V erweitert um die Aufgabe als anerkannter Verband zur Vertretung von Patienteninteressen.
Das GKV-Modernisierungsgesetz hat im SGB V mit den §§ 140 f und § 140 g zum 01. Januar 2004 die Beteiligung von Patientinnen und Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91, im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303 b, in den Landesausschüssen nach § 90, den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97 geregelt.
In der Patientenbeteiligungsverordnung nach § 140 g SGB V werden der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP), der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) als maßgebliche Organisationen zur Beteiligung in den oben genannten Gremien aufgeführt.
Die vom Gesetzgeber bestimmten maßgebliche Organisationen der Patientenhilfe und der Selbsthilfe, so auch die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) haben nunmehr die Aufgabe, in den insgesamt zur Zeit 25 Unterausschüssen und 6 Entscheidungsorganen des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Vertretern der Krankenkassen (Kostenträger) und der Ärzte (Leistungsanbieter) zusammenzuarbeiten. Dabei haben sie allerdings nur Mitsprache- und Antragsrechte, aber keine Entscheidungsrechte.
Das GKV-Modernisierungsgesetz hat im SGB V mit den §§ 140 f und § 140 g zum 01. Januar 2004 die Beteiligung von Patientinnen und Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91, im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303 b, in den Landesausschüssen nach § 90, den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97 geregelt.
In der Patientenbeteiligungsverordnung nach § 140 g SGB V werden der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP), der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) als maßgebliche Organisationen zur Beteiligung in den oben genannten Gremien aufgeführt.
Die vom Gesetzgeber bestimmten maßgebliche Organisationen der Patientenhilfe und der Selbsthilfe, so auch die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG) haben nunmehr die Aufgabe, in den insgesamt zur Zeit 25 Unterausschüssen und 6 Entscheidungsorganen des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Vertretern der Krankenkassen (Kostenträger) und der Ärzte (Leistungsanbieter) zusammenzuarbeiten. Dabei haben sie allerdings nur Mitsprache- und Antragsrechte, aber keine Entscheidungsrechte.
Weiterführende Informationen:
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung), Stand 19.12.2003
§ 140 f SGB V "Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten" und § 140 g SGB V "Verordnungsermächtigung"
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Hier können Sie sich über die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschuss informieren.
Die NAKOS koordiniert für ihren Träger, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG SHG), die Patientenbeteiligung nach § 140 f und § 140 g SGB V.
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Letzte Änderung: 07.09.2010


