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§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Beschlußfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmung der Richtlinien für die Vorstandsarbeit.

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands.

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Wahl von zwei oder mehr Personen für die Kassenführung für jeweils zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, mit der Prüfung eine externe Einrichtung zu beauftragen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Daneben ist eine Mitgliederversammlung immer dann einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse des Vereins es erfordert oder diese von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird. Die Frist für die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung beträgt vier Wochen und beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet war.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist ebenfalls möglich. Findet die Versammlung im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Versammlung statt, teilt der Vorstand in der Einladung mit, wie der Zugang erfolgt und übermittelt den Mitgliedern rechtzeitig die erforderlichen Login-Daten.

3. Alle natürlichen Personen haben gleiches Stimmrecht. Juristische Personen haben je eine Stimme.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein.

6. Beschlüsse können durch schriftliche, textliche, fernschriftliche oder (fern-)mündliche Abstimmung oder in einer sonstigen kombinierten und unter Mithilfe von elektronischen Medien vermittelten Stimmabgabe oder in einer sonstigen Form gefasst werden.

7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist der/die Kandidierende gewählt, der/die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidierenden im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

Im zweiten Wahlgang ist der/die Kandidierende gewählt, der/die meisten Stimmen auf sich vereint.

8. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem der Wortlaut der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten ist. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleitenden und von dem/der Schriftführenden zu unterzeichnen.