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Satzung der DAG SHG

Stand: 14.09.2021

1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen".

2. Der Vereinssitz ist Gießen.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung 1977 auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege.

2. Zweck des Vereins ist es,

a) die personellen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen, mit denen die Gründung und Weiterentwicklung von Selbsthilfegruppen unterstützt, der Erfahrungsaustausch untereinander ermöglicht und Verbindung zu anderen, auf dem Gebiete des Gesundheits- und Sozialwesens tätigen Personen, Gruppen und Einrichtungen gefördert wird,

b) Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 2a zu leisten, wobei durch Veranstaltungen, Publikationen, Informations- und Kommunikationsvorhaben die an Sozial- und Gesundheitsfragen Interessierten und die Beschäftigten des Sozial- und Gesundheitswesens erreicht werden sollen.

c) Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, ein Verhalten in der Bevölkerung zu entwickeln und zu stärken, das auf Gesundheitsförderung und selbstbestimmte Krankheits- und Problembewältigung zielt.

d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Veranstaltungen und öffentliche Mittel.

Organe der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins tätig sein will. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Über den Ausschluß eines Mitglieds bzw. die Ablehnung einer Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag eines Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Gründe dafür sind z.B. vereinsschädigendes Verhalten und Beitragsschulden.

Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und das Erhebungsverfahren legt die Mitgliederversammlung fest.

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, darunter mindestens eine Frau und eine Person, die hauptamtlich in einer Selbsthilfekontaktstelle arbeitet. Er vertritt den Verein nach innen und außen gem. § 26 BGB.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder abgewählt werden.

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand ist berechtigt, eine/einen Geschäftsführende/n zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen.

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Beschlußfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmung der Richtlinien für die Vorstandsarbeit.

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands.

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Wahl von zwei oder mehr Personen für die Kassenführung für jeweils zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, mit der Prüfung eine externe Einrichtung zu beauftragen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Daneben ist eine Mitgliederversammlung immer dann einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse des Vereins es erfordert oder diese von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird. Die Frist für die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung beträgt vier Wochen und beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet war.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist ebenfalls möglich. Findet die Versammlung im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Versammlung statt, teilt der Vorstand in der Einladung mit, wie der Zugang erfolgt und übermittelt den Mitgliedern rechtzeitig die erforderlichen Login-Daten.

3. Alle natürlichen Personen haben gleiches Stimmrecht. Juristische Personen haben je eine Stimme.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt worden sein.

6. Beschlüsse können durch schriftliche, textliche, fernschriftliche oder (fern-)mündliche Abstimmung oder in einer sonstigen kombinierten und unter Mithilfe von elektronischen Medien vermittelten Stimmabgabe oder in einer sonstigen Form gefasst werden.

7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist der/die Kandidierende gewählt, der/die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidierenden im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

Im zweiten Wahlgang ist der/die Kandidierende gewählt, der/die meisten Stimmen auf sich vereint.

8. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem der Wortlaut der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten ist. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleitenden und von dem/der Schriftführenden zu unterzeichnen.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Beiräte einberufen. Die Beiräte sollen Empfehlungen zur Verwirklichung der Vereinsziele erarbeiten. Der Vorstand soll bei seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Beirates berücksichtigen. Es können mehrere Beiräte, jeweils problemorientiert, eingesetzt werden.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss mit der Einladung mitgeteilt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Gesamtverband e.V. zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen zu. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.