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§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss mit der Einladung mitgeteilt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Gesamtverband e.V. zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen zu. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.