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§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, darunter mindestens eine Frau und eine Person, die hauptamtlich in einer Selbsthilfekontaktstelle arbeitet. Er vertritt den Verein nach innen und außen gem. § 26 BGB.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder abgewählt werden.

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand ist berechtigt, eine/einen Geschäftsführende/n zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen.