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§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins tätig sein will. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Über den Ausschluß eines Mitglieds bzw. die Ablehnung einer Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag eines Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Gründe dafür sind z.B. vereinsschädigendes Verhalten und Beitragsschulden.