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§ 2 Zweck, Aufgaben, Mittel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung 1977 auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege.

2. Zweck des Vereins ist es,

a) die personellen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen, mit denen die Gründung und Weiterentwicklung von Selbsthilfegruppen unterstützt, der Erfahrungsaustausch untereinander ermöglicht und Verbindung zu anderen, auf dem Gebiete des Gesundheits- und Sozialwesens tätigen Personen, Gruppen und Einrichtungen gefördert wird,

b) Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 2a zu leisten, wobei durch Veranstaltungen, Publikationen, Informations- und Kommunikationsvorhaben die an Sozial- und Gesundheitsfragen Interessierten und die Beschäftigten des Sozial- und Gesundheitswesens erreicht werden sollen.

c) Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, ein Verhalten in der Bevölkerung zu entwickeln und zu stärken, das auf Gesundheitsförderung und selbstbestimmte Krankheits- und Problembewältigung zielt.

d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Veranstaltungen und öffentliche Mittel.