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25.10.2021

Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene können Fördermittel für 2022 jetzt beantragen

Gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassen erläutert das Antragsverfahren

Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene können jetzt Fördermittel nach § 20h SGB V für das Jahr 2022 beantragen. Mit dem "Gemeinsamen Rundschreiben" informieren die gesetzlichen Krankenkassen über das Antragsverfahren für die Pauschalförderung. Seit letztem Jahr sind Anträge für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung über die Internetseite www.selbsthilfefoerderung.com möglich – allerdings müssen auch digitalisierte Anträge anschließend ausgedruckt, unterschrieben und per Post verschickt werden. Antragsfrist ist der 31. Dezember 2021.

Neben der Pauschalförderung können bundesweite Selbsthilfeorganisationen auch Projektförderung beantragen. Auch das Antragsverfahren für diese krankenkassenindividuelle Projektförderung ist in dem Gemeinsamen Rundschreiben beschrieben. Anders als die Pauschalförderung muss die Förderung von Projekten bei den einzelnen Krankenkassen beantragt werden; die Antragsfristen können sich dabei von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheiden.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach § 20h SGB V verpflichtet, die gesundheitsbezogene Selbsthilfe finanziell zu fördern. Für das Jahr 2022 umfassen die Fördermittel – bei einem Richtwert von 1,19 Euro pro Versicherten – insgesamt 87,25 Millionen Euro. Mindestens 70 Prozent dieser Fördermittel werden für die Pauschalförderung verwendet, die übrigen 30 Prozent für Projekte. Auch Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen auf Landesebene und örtlicher Ebene können gefördert werden.

Informationen zur Pauschalförderung auf Bundesebene: www.selbsthilfefoerderung.com
Informationen zur Projektförderung auf Bundesebene: www.vdek.com

Quelle: Gemeinsames Rundschreiben zur Förderung der Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene gemäß § 20h SGB V durch die Krankenkassen und ihre Verbände auf Bundesebene, Oktober 2021

Text: Niclas Beier