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18.03.2019

Änderung der Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen

Anteil pauschaler Mittel steigt ab 2020 auf mindestens 70 Prozent

Der Bundestag hat am 14. März das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in der vom Gesundheitsausschuss vorgelegten Fassung beschlossen.
Das TSVG enthält auch eine Änderung von § 20h SGB V, der Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen, die vom Gesetzgeber initiiert und von den Regierungsfraktionen eingebracht wurde.
Dabei wird die Pauschalförderung für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen angehoben, womit die Basisfinanzierung verbessert wird.

Mit der Gesetzesänderung wird der Anteil der Mittel, die in der Pauschalförderung bereit gestellt werden, von mindestens 50 Prozent auf mindestens 70 Prozent erhöht.
Damit soll gewährleistet werden (so die Begründung), dass die Selbsthilfegruppen, - organisationen und -kontaktstellen durch die Krankenkassen und ihre Verbände eine ausreichende Basisfinanzierung erhalten. Diese wird zur Absicherung der originären und
vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wie Miete, Büroausstattung, Internetauftritte, Medien, Fortbildungen und Schulungen und Reisekosten geleistet.
Hierdurch wird die Selbsthilfestruktur gestärkt (s. Drucksache 19/8351, S. 199).

Die kassenindividuelle Projektförderung bleibt wie bisher erhalten.